K8 Situation

(Presse Artikel von 2005 bis heute: Presse Artikel )

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K8 – Faktencheck

Interessant am Faktencheck der Stadtverwaltung Flensburg ist, dass unmittelbar, nachdem sich großer Zuspruch für Bauer Knop in den sozialen Medien formierte, also „Gegenwind“ für die Stadt aufkam, dieser Faktencheck online gestellt wurde. Allerdings bleibt er  recht oberflächlich in der Argumentation (und in der Rechtschreibung). Als ob das Ganze unter Zeitdruck fertiggestellt werden musste….

In rot und kursiv die Anmerkungen der Bürgerinitiative Tarup (BI-Tarup)!

Auszug aus Homepage Stadt Flensburg

Behauptungen und Richtigstellungen rund um den Weiterbau der Taruper Ortsumgehung K8.

Behauptet wird

•   Das Verkehrsaufkommen sei zu gering, um einen Weiterbau zu rechtfertigen.

Richtig ist

•   Die K8 ist durch Änderung des Flächennutzungsplans in den Jahren 2005 – 2008 auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens geplant worden, um als Umgehung für die Ortsdurchfahrt Tarup eine Entlastung der Ortsdurchfahrt zu erreichen.

•   Durch den Bau der ersten drei Teilabschnitte der K8 hat sich bereits eine teilweise Verlagerung der Verkehrsströme ergeben. Die Verkehre teilen sich derzeit auf zwei Verkehrswege, nämlich die Taruper Hauptstraße und zusätzlich die Durchfahrt über den Tastruper Weg zur Hochfelder Landstraße.

•   Die Verkehrsführung über den Tastruper Weg, der eine reine Wohnstraße mit Tempo-30-Zone ist, stellt aufgrund des unzureichenden Ausbaustandes der Straße für die Anwohner*innen eine besonders hohe Belastung dar.

•   Die Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger ist in diesem Bereich erhöht, da es weder Fuß- und Radweg noch Beleuchtung gibt. Außerdem ist die Straße für Schwerlastverkehr ungeeignet.

Stellungnahme BI-Tarup:

Zur Behauptung, das Verkehrsaufkommen sei zu gering, wird nichts ausgesagt.

Tatsächlich sind die im Rahmen einer Verkehrszählung 2016 gezählten 2800 PKW am Tag viel zu wenig, um den Weiterbau einer Umgehungsstraße zu begründen.

Ein moderater Ausbau des Tastruper Weges ist möglich, schon jetzt hat das Stadtteilforum Tarup zumindest kurzfristig die Installation einer Straßenbeleuchtung angemahnt. Ein Ausbau von Fuß- bzw. Radweg wird in jedem Fall erfolgen müssen.

Behauptet wird

•   Die Stadt handele nicht im öffentlichen Interesse

Richtig ist

•   Der Wunsch zum Bau einer Umgehung kam aus dem Stadtteil Tarup.

•   Die Stadt berücksichtigt mit der Planung das Interesse der Allgemeinheit, d.h. der großen Mehrheit, insbesondere der Einwohner*innen aus Tarup, an einer Umgehung. Es werden ausschließlich Flächen für den Straßenbau enteignet, nicht dagegen Flächen für Wohnungsbau.

•   Im Planungsverfahren wird dieses öffentliche Intesesse mit sämtlichen weiteren betroffenen Belangen abgewogen und auf dieser Grundlage der Bebauungsplan beschlossen.

•   Die Beschlüsse werden von den von Flensburger Bürger*innen demokratisch gewählten Mitgliedern der Ratsversammlung gefasst.

•   36. Änderung des Flächennutzungsplans, (RV-135/2008)

•   Bebauungsplan Groß-Tarup-K8 (Nr. 272), (RV-9/2016)

•   Ergänzter Bebauungsplan-Plan (Nr. 272), (RV-18/2017)

Stellungnahme BI-Tarup:

Ein Teil der  Mitglieder der Bürgerinitiative Tarup wohnen zum Teil schon länger als 20 Jahre in Flensburg bzw. in Tarup. Keiner kann sich daran erinnern, je in einer Umfrage oder Abstimmung nach Sinn oder Unsinn einer Ortsumgehung Tarup gefragt worden zu sein. Wie wird der angebliche Wunsch des Stadtteils nachgewiesen? Worin ist das angebliche Interesse der Allgemeinheit begründet?

Seitens der Bürgerinitiative Tarup und seitens der kritischen Politiker war das vorhandene oder nicht vorhandene öffentliche Interesse auch nicht Anlass zur Kritik.

Behauptet wird

•   Herr Knop habe nie verkaufen wollen. Die Stadt habe dies im Rahmen von Planung und Verhandlung nicht berücksichtigt.

 Richtig ist

•   Es gab zahlreiche Gespräche zwischen der Stadt und Herrn Knop, u.a. mit Einbindung der Landgesellschaft Schleswig-Holstein, die landesweit den  Flächenerwerb von Landwirten unterstützt, um eine Einigung zu erzielen.

•   Es wurden auf Grundlage der Verhandlungen mit Herrn Knop Angebote zum Erwerb der Flächen, auch weit über dem Verkehrswert, gemacht sowie wirtschaftlich gleich- und höherwertige Tauschflächen von Herrn Knop gefordert und von der Landgesellschaft auch angeboten. Alle Angebote wurden abgelehnt.

•   Im September 2011 konnte keine Einigung über Verkaufspreis erzielt werden.

•   11/2013: bot Herr Knop an, seine Flächen zu veräußern. Die von ihm geforderte Summe, die ein Vielfaches des Verkehrswerts betrug, hat die Stadt nicht vertreten können, da sie auch die Interessen der Flensburger Steuerzahler wahren muss, mit deren Geldern der Landerwerb bezahlt würde.

•   2014: Die Landgesellschaft verhandelt mit Herrn Knop über einen Landtausch. Hierbei wird Herrn Knop das 3,27-fache seiner Flächen geboten.

•   03/2014 Gespräch mit OB Faber; Landgesellschaft und Herr Knop ohne Einigung

•   Am 21.07.2016 bot Herr Knop erneut an, seine Flächen zu dem von ihm verlangten Preis zu veräußern. Alternativ fordert er die Verlegung der Trasse und der Stellung einer Hofersatzstelle oder die Verlegung der Trasse und den Verkauf reiner Straßenfläche.

•   02.08.2017 so genanntes „Küchentischgespräch“: Oberbürgermeisterin Simone Lange und Herr Knop einigen sich am Küchentisch im Hause Knop, die Möglichkeit der Verlegung der Trasse zu prüfen und halten dies schriftlich fest.

•   07.08.2017 Herr Knop nimmt die getroffenen Vereinbarungen zurück.

•   27.09.2017 Herr Knop verweist auf das Angebot vom 11/2013 bzw. 07/2016.

•   Die grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft über einen langen  Zeitraum erweckte den Eindruck, dass ein Verkauf/Ankauf möglich sei.

Stellungnahme BI-Tarup:

Als Ersatz für die unmittelbar bei seinem Hof liegende Hofkoppel wurden u.a. Tauschflächen in der Nähe des Selenter Sees und in der Nähe von Süderbrarup angeboten.  Offensichtlich ist der Stadtverwaltung weder die betriebswirtschaftliche Bedeutung der Hofkoppel, noch der Wert nach landwirtschaftlichen Grundsätzen klar. Bauer Knop hat zum weiteren Vorgehen mindestens drei Vorschläge gemacht: die Verlegung des Hofes hinter die Straße, die Verlegung der geplanten Trasse der K 8 weiter südlich oder der Verkauf des kompletten Hofes. Die von der Stadt dargestellte zu hohe Summe bezog sich dabei auf einen Verkauf des Hofes nebst einen großen Teil der Ländereien.

Bei einzelnen Gesprächen, insbesondere beim  „Küchentischgespräch“ mit Frau OB Lange, wurden elementare Schritte einer schriftlichen Übereinkunft miteinander durch die Stadt nicht erfüllt. So wurde die Küchentischvereinbarung mit Frau OB Lange, „eine Verlegung der Trasse weiter südlich“ zu prüfen, zwar von Bauer Knop unterschrieben, auf Nachfrage erhielt er allerdings keine Kopie der Vereinbarung. Diese Vereinbarung konnte auf Nachfrage im Rathaus  nicht  aufgefunden werden. Frau OB Lange stand zu diesem Zeitpunkt für Rückfragen nicht zur Verfügung. Erst danach hat Bauer Knop die Vereinbarung zurückgenommen!

Da grundsätzlich Verkaufsbereitschaft seitens Bauer Knop besteht, ist die Enteignung als „letztes Mittel“  unverhältnismäßig!

Die Stadt möchte über das Land verfügen – also muss die Stadt als Kaufwillige dem Besitzer ein Angebot machen. Wenn dem Besitzer das  Angebot zu niedrig ist (seit fast 10 Jahren hat die Stadt den qm  Preis nicht erhöht!!!), lehnt er das Angebot ab  – in letzter Konsequenz wird er enteignet!!!!  Muss man auf jedes Angebot eingehen?

 

 

 Behauptet wird

•   Eine Enteignung sei profitabel für die Stadt

Richtig ist

•   Über die Zulässigkeit einer Enteignung entscheidet zunächst das Innenministerium, danach dann die Gerichte. Dabei wird auch eine Entschädigung festgesetzt, deren Höhe durch Gutachter ermittelt wird.

•   Enteignet werden nur Flächen, die für den Straßenbau erforderlich sind.

•   Eine gütliche Einigung war immer das oberste Ziel der Stadt. Nach jahrelangen Verhandlungen, die zu keinem fruchtbaren Ergebnis führten, ist die Enteignung das letzte zur Verfügung stehende Mittel.

Stellungnahme BI-Tarup:

 

Natürlich muss die Stadt bei der Enteignung nur den Nennwert des Geländes und dann tatsächlich auch nur das zu bebauende Gelände bezahlen. Den Rest der Hofkoppel, das Gelände, das hinter der zukünftigen K 8 liegen wird und von Bauer Knop im Prinzip auch nicht mehr genutzt werden kann, wird nicht erstattet. Ein Kauf der kompletten Hofkoppel bzw. des kompletten Hofes hätte natürlich mehr gekostet. Also spart die Stadt durch die Enteignung.

 Behauptet wird

•   Enteignung verstößt gegen Art. 14 GG

 Richtig ist

•   Art. 14 GG schützt das Eigentum, lässt allerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen (Wohl der Allgemeinheit) gegen Entschädigung eine Enteignung zu. „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

•   „Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“ Art. 14, Abs. 3, GG

Stellungnahme BI-Tarup:

Worin sieht die Stadt Flensburg das „Wohl der Allgemeinheit“ begründet?

Das Vermeiden von Steuergeldrückzahlungen? – Darüber ist noch nicht das letzte Wort gesprochen!

Wohnbauflächengewinnung? – Für das Krankenhaus wurden auch Flächen gefunden!

Verkehrsentlastung? Die gezählten PKW in Tarup lassen den Weiterbau nicht zu!

Also, worin sieht die Stadtverwaltung das „Wohl der Allgemeinheit“?

Behauptet wird

•   Fläche sei archäologisches Interessengebiet

 Richtig ist

•   2006, 2007 und 2014 wurde das Archäologische Landesamt beteiligt. Es konnten keine Auswirkungen auf archäologische Stätten festgestellt werden. Lediglich der standardisierte Hinweis auf die für alle Bauvorhaben geltende Gesetzeslage, dass genauere Untersuchungen erfolgen sollten, wenn bei den Bauarbeiten Indikatoren (z.B. Erdverfärbungen) auftreten, die auf solche hinweisen könnten. Ein Untersuchungsvorbehalt liegt nicht vor.

Stellungnahme BI-Tarup:

Der Begriff „archäologisches Interessengebiet“ ist erst 2015 definiert worden. Das Baugebiet befindet sich in einem solchen Gebiet. Somit stimmt die Behauptung! Sollten archäologisch wertvolle Funde während des Baus gemacht werden, so ist es die Pflicht des Bauunternehmers und des Auftraggebers, das archäologische Landesamt zu informieren.

 Behauptet wird

•   Durch den Bau wird die Naturzerstörung befördert

•   Es handele sich um ein Biotop

Richtig ist

•   Die gewählte Trasse wurde auch aus ökologischen Gesichtspunkten gewählt, da die drei Varianten keine wesentlichen Unterschiede in der Entlastungswirkung für Tarup hatten und die gewählte Variante den geringsten Eingriff in die Natur bedeutet.

•   Der zur Umsetzung der Planung unvermeidliche Flächenverbrauch und sonstige Eingriffe sind Teil der Abwägungsentscheidung. In den jeweiligen Bebauungsplänen sind Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die teilweise innerhalb des Plangebietes, in jedem Fall aber im Stadtgebiet erfolgen.

•   Zum Schutz der Anwohner*innen in vorhandenen und geplanten Wohnbaugebieten ist ein Lärmschutzwall festgesetzt.

Stellungnahme BI-Tarup:

Grundsätzlich ist jeder Eingriff in die Natur eine Zerstörung bzw. Veränderung! Natürlich ist vom Bau Weideland betroffen, das seit 100 Jahren nicht umgepflügt wurde. Natürlich sind vom Bau Teiche und Bäche betroffen. Natürlich wurden schon hunderte Meter typische Knicklandschaft gerodet. Allein deshalb sollte eher der bestehende Tastruper Weg moderat ausgebaut werden, hier könnten die Eingriffe in die Natur auf ein Minimum begrenzt werden. Die Straße dient offensichtlich der Erschließung neuer Wohnbaugebiete, nur dann macht der Lärmschutzwall überhaupt Sinn. Viele Straßen in Flensburg haben wesentlich mehr Verkehr – und keinen Lärmschutzwall!

Behauptet wird

•   Enteignung vernichte den landwirtschaftlichen Betrieb

Richtig ist

•   Nein, denn Herr Knop hat mehr als die betroffenen 5 ha Land.

•   Ein Großteil seiner weiteren Flächen ist verpachtet.

•   Ein Gutachter hat festgestellt, dass die Weiterführung des Betriebes möglich ist.

Stellungnahme BI-Tarup:

Der Betroffene sieht seine Existenz gefährdet, ein von der Antragstellerin beauftragtes Gutachten sagt überraschenderweise das Gegenteil aus!

Bauer Knop kann einen Teil seiner bewirtschafteten Flächen nicht oder nur noch mit großem Aufwand und Umweg erreichen. Ob er nun seine Flächen verpachtet oder selbst nutzt – es ist sein Land!

Behauptet wird

Die Stadt gehe mit dem Baubeginn aufgrund der „vorzeitigen Besitzeinweisung“ (Beginn des Enteignungsverfahrens) ein hohes Risiko ein.

Richtig ist

•   Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist bereits durch zwei Gerichte bestätigt wurde (Landgericht Kiel, Oberlandesgericht Schleswig)

•   Dem ggü. steht das Riskio, die Födermittel des Bundes für alle vier Bauabschnitte zurückzahlen zu müssen, wenn der 4. Bauabschnitt nicht bis Ende 2019 fertig gebaut wird. Die Rückzahlung würde sich ohne  Zinsforderungen auf ca. 6 Mio Euro belaufen.

Stellungnahme BI-Tarup:

Die genannten Gerichte haben bestätigt, dass das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung korrekt verlaufen ist! Über die Richtigkeit der Enteignung ist bisher nicht entschieden worden!

Die Fördermittel für den 4. Bauabschnitt konnten ja erst mit der vorläufigen Besitzeinweisung beantragt werden, d.h. diese Fördermittel wurden beantragt, obwohl die Rechtmäßigkeit des Weiterbaus noch fraglich ist. Ist das kein hohes Risiko?

Fördermittel wurden nur für Bauabschnitte 1 und 3 gezahlt, für BA 4 sind die Mittel beantragt. Über eine ganze  oder gesetzlich vorgesehen auch nur teilweise Rückzahlung der Fördermittel ist erst nach der Entscheidung zu befinden.

Behauptet wird

•   Die Politik wurde nie über den Beginn des Enteignungsverfahrens informiert

Richtig ist

•   13.06.2017: Mitteilung im Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung (nicht öffentlicher Teil), dass der Antrag auf Enteignung gestellt wird.

•   15.06.2017: Stadt stellt beim Innenministerium den Antrag auf Enteigung und sofortige Besitzeinweisung.

•   18.07.2017: Umfassende Sachstandsmitteilung im nicht öffentlichen Teil des  Hauptausschusses

•   24.08.2017: Mündliche Erörterung im Innenministerium in dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung.

•   11.09.2017: Besitzeinweisungsbeschluss des Innenministeriums (Zitat daraus: „Die Besitzeinweisung setzt voraus, dass dem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgegeben wird.“)

•   10.10.2017: Beschwerde gegen den Beschluss beim Landgericht Kiel und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde

•   20.11.2017: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird vom Landgericht Kiel abgelehnt

•   11.12.2017: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.11.2017

•   22.01.2018: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Schleswig (Zitat daraus: „Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die vorzeitige Besitzeinweisung seine Rechtsposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unerträglich oder in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt oder gefährdet.“)

Stellungnahme BI-Tarup:

Rechtlich zuständig ist der Hauptausschuss! Der Hauptausschuss wurde nicht zeitgerecht informiert!

Die gesamte chronologische Auflistung ist vollkommen überflüssig. Der Verpflichtung der zeitgerechten Information des Hauptausschusses wurde nicht nachgekommen!

Behauptet wird

•   Es hätte ein Planfestellungsverfahren geben müssen.

Richtig ist

•   Eine Enteignung kann (auch) aufgrund der Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfolgen; für eine Festsetzung von Straßen ergibt sich das aus § 40b Abs. 2 Satz 1, Straßen und Wegegesetz Schleswig-Holstein.

Stellungnahme BI-Tarup:

Seit 24.09.2015 heißt es in dem o.a. Gesetz: „Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist…“

Der im Enteignungsantrag bezeichnete B-Plan Nr. 272 wurde von der Gemeindevertretung am 17.03.2016 beschlossen und unterliegt somit der seit 2015 geltenden Gesetzeslage.

Die angewandten Normen hatten nur für die Bauabschnitte 1 – 3 Gültigkeit!

Behauptet wird

•   Es würde keine weiteren Kosten verursachen, wenn der Bau noch herausgezögert oder verhindert würde

Richtig ist

•   Die Stadt müsste die Fördergelder für alle 4 Bauabschnitte der K8 plus Zinsen zurückzahlen, wenn die K8 nicht bis Ende 2019 fertiggestellt wird. Die Summe beläuft sich ohne Zinsforderungen auf rund 6 Millionen Euro.

Stellungnahme BI-Tarup:

Wie bereits erwähnt, wurden die Fördergelder für den 4. Bauabschnitt jetzt erst beantragt (Grundlage für die Beantragung ist die vorzeitige Besitzeinweisung). Also können zur Zeit auch keine Fördergelder für den 4. Bauabschnitt zurückgezahlt werden.

Ob die Fördergelder für die Bauabschnitte 1 und 3 überhaupt oder in voller Höhe zurückgezahlt werden müssten, ist noch zu offen.